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Liefer- und Zahlungsbedingungen LIFE CARE und LIFE CARE ServicePENTAX Europe GmbH, Hamburg1. Allgemeines - Geltungsbereich 1.1 Diese Lieferbedingungen gelten ausschließlich, es sei denn wir haben ausdrücklich schriftlich etwas anderem zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i. S. des § 14 Abs. 1 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen („Kunden“) und für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden in laufender Geschäftsbeziehung. 2. Preise - Zahlungsbedingungen 2.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Auslieferungsstelle" („ex works“, Incoterms 2010) ausschließlich Mehrwertsteuer aber inklusive Verpackung, Versandspesen und Transportversicherung. Bei Bestellungen im Nettowert von unter EUR 30.- berechnen wir eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr in Höhe von EUR 10.-. 2.2 Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen nach Erbringung unserer geschuldeten Leistung sofort fällig. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen sowie etwaigen weiteren Verzugsschaden zu berechnen. 2.3 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Kunden ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei Gegenansprüchen erfüllt sind oder bei Mängeln der Lieferware diese Mängel festgestellt, von uns anerkannt oder wenigstens glaubhaft gemacht sind (z.B. durch schriftliche Bestätigung einer neutralen Person) und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 2.4 Wechsel und Schecks werden - wenn überhaupt - nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel- und Scheckkosten gehen zu Lasten des Kunden. 2.5 Bei offenen fälligen Rechnungen des Kunden können wir die Auslieferung aus weiteren Aufträgen in angemessenem Umfang verweigern. 3. Lieferzeit und Lieferverzug 3.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertrags¬verhältnis nichts anderes ergibt, sind die von uns angegebenen Lieferzeiten voraussichtliche Lieferzeiten und daher unverbindlich. 3.2 Hinsichtlich des Eintritts unseres Lieferverzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen mit der Ausnahme, dass in jedem Fall eine Mahnung durch den Kunden erforderlich ist. Über Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder anderer von uns nicht zu vertretenden Gründen (wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, behördliche Anordnungen) werden wir den Kunden unverzüglich informieren und eine neue, voraussichtliche Lieferzeit, die sich um die Dauer der Behinderung verlängern kann, angeben. Von uns nicht zu vertretende Lieferverzögerungen führen nicht zu unserem Verzug. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so sind wir und der Kunde nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. 3.3 Zu Teillieferungen sind wir im für unseren Kunden zumutbaren Umfang berechtigt. 4. Gefahrübergang 4.1 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „ex works“ (Incoterms 2010). Die Gefahr des Transportes trägt mithin der Kunde, wir regulieren jedoch im Rahmen der von uns abgeschlossenen Transportversicherungen etwaige Transportschäden. 5. Mängelgewährleistung 5.1 Die Mängelansprüche des kaufmännischen Kunden setzen voraus, dass dieser unverzüglich nach Erhalt der Ware diese untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels schriftlich gegenüber uns rügt (§ 377 HGB). Ist der Kunde kein Kaufmann, so hat er binnen 10 Werktagen offensichtliche Mängel uns gegenüber schriftlich zu rügen, anderenfalls erlöschen die Mängelansprüche des Kunden wegen solcher Mängel. 5.2 Mängelansprüche bestehen nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur unerhebliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit vorliegen. 5.3 Alle diejenigen Teile oder Leistungen, die einen Mangel aufweisen, sind von uns - nach unserer Wahl - unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, sofern die Ursache des Mangels bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. 5.4 Kann der Kunde aufgrund der Mangelhaftigkeit des gelieferten Gegenstands Nacherfüllung verlangen, darf er Zahlungen nur in einem Umfang, der in angemessenem Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht, zurückbehalten. Diese Zahlungen dürfen auch nur zurückbehalten werden, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 2.4, 2. Satz dieser Bedingungen erfüllt sind. 5.5 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen durch nachträgliche Verbringung des gelieferten Gegenstandes an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort erhöhen. Bei Nachbesserungen hat der Kunde uns den Reparaturgegenstand unfrei einzusenden. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten können wir vom Kunden ersetzt verlangen, wenn sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt herausstellt und der Kunde das Nichtvorliegen eines Mangels kannte oder hätte kennen müssen. 5.6 Bevor der Kunde weitere Ansprüche oder Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz) geltend machen kann, ist uns zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit wir keine anderslautende Garantie abgegeben haben. Schlägt die Nacherfüllung trotz wenigstens dreimaligem Nacherfüllungsversuch fehl, ist die Nacherfüllung unmöglich oder dem Kunden unzumutbar, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen durch den Kunden bestehen nur nach Maßgabe von Ziff. 6 dieser Bedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen. 5.7. Wir weisen darauf hin, daß bestimmte Teile unserer Produkte Verschleißteile sind, deren typische Haltbarkeit kürzer als die Verjährung von Mängelansprüchen (Gewährleistungszeit) sein kann oder deren Haltbarkeit von einer ständigen Wartung und Pflege abhängt. In diesen Fällen liegt kein Mangel vor. Dies gilt insbesondere für Lampen, O-Ringe, Gummilippenventile, flexibles Endoskopiezubehör, autoklavierbares Zubehör, Einwegartikel, Abwinklungszugseile. Eine Zunahme von Faserbrüchen in verwendeten Glasfaserbündeln im Laufe des normalen Gebrauchs ist typisch und stellt keinen Mangel dar. 6. Schadensersatzansprüche und Haftung aus sonstigen Gründen 6.1 Für Schäden haften wir grundsätzlich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; b. für Schäden aus erheblicher Pflichtverletzung (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt; c. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; und d. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der gelieferten Gegenstände. 6.2 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 7. Verjährung 7.1 Die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt 12 Monate ab Ablieferung der Ware. Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei leicht fahrlässiger Verursachung von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie. Unberührt bleiben auch die gesetzlichen Verjährungsvorschriften bei dinglichen Herausgabeansprüchen Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) sowie bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (§§ 478, 479 BGB). 7.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für Mangelfolgeschäden, soweit diese nicht aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. 7.3 Die Verjährungsfristen von Ansprüchen aus der deliktischen Produzentenhaftung (§§ 823 ff. BGB) und dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt. 8. Eigentumsvorbehalt 8.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises trotz vorheriger angemessener erfolgloser Fristsetzung oder Entbehrlichkeit einer solchen Fristsetzung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, die gelieferte Sache herauszuverlangen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Nach Rücknahme der gelieferten Sache sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der InsO (Insolvenzordnung) bleiben unberührt. 8.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muß der Kunde dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. 8.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer etwa notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage). 8.4 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) zur Sicherheit ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Diese Abtretung nehmen wir an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät oder einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat oder ein solcher gestellt wurde oder Zahlungseinstellung oder sonst ein Mangel der Zahlungsfähigkeit vorliegt. In diesen Fällen können wir verlangen, daß der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem die Insolvenzordnung entgegensteht. 8.5 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden auch insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. 9. Reparaturen 9.1 Die Einsendung von Reparaturen hat, soweit es sich nicht um Nachbesserungen i.S.d. Ziffer 5.6 dieser Bedingungen handelt, frei zu erfolgen. Reparaturen werden nur in unserer Werkstatt ausgeführt. Bei Reparaturen im Werte von voraussichtlich mehr als EUR 750.- Brutto (inkl. MWSt), werden wir erst einen Kostenvoranschlag erstellen. Wenn dann der Reparaturauftrag nicht erteilt wird, sind wir berechtigt, eine Bearbeitungsgebühr von EUR 75,- zzgl. Mehrwertsteuer und Versand für die Erstellung des Kostenvoranschlages, Demontage und Montage zu verlangen. Unsere Kostenvoranschläge gelten für 2 Monate. Wird uns während dieser Zeit kein Reparaturauftrag erteilt, so sind wir nicht mehr an den Kostenvoranschlag gebunden. 9.2 Der Rückversand erfolgt grundsätzlich durch unseren Hausspediteur, sofern nichts anderes vereinbart wurde und auf Gefahr des Kunden. Mehrkosten durch Vorgaben des Kunden werden diesem belastet. 9.3 Ziff. 5 (Mängelgewährleistung), Ziff. 6 (Schadensersatzansprüche und Haftung aus sonstigen Gründen) und Ziff. 7 (Verjährung) gelten im Übrigen entsprechend. 10. Gerichtsstand - Erfüllungsort 10.1 Sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand Hamburg. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 10.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort Hamburg. 11. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel 11.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluß des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG) und der Regelungen zum internationalen Privatrecht. 11.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Stand: Juli 2011
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