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Allgemeine Reparaturbedingungen für PENTAX LIFE CARE§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich(1) Reparaturen führen wir ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen aus; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen oder Gegenbestätigungen des Bestellers werden nicht anerkannt, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Reparatur vorbehaltlos ausführen. (2) Diese Bedingungen gelten nicht für Reparaturen, die wir aufgrund von Gewährleistungsverpflichtungen oder einer Garantie durchführen. § 2 Auftrag, Preise, Kostenvoranschlag, Reparatur(1) In der Übersendung eines Instruments an uns liegt der Auftrag zur Durchführung der von uns für notwendig erachteten Reparaturen, soweit sich aus einer Erklärung des Bestellers nichts anderes ergibt. Kleinere Reparaturen bis zu einem Bruttobetrag von 750 € werden ohne besonderen Auftrag durchgeführt und berechnet. (2) Auch ohne ausdrücklichen Wunsch des Bestellers erstellen wir einen Kostenvoranschlag, wenn die Reparaturkosten voraussichtlich 750 € brutto überschreiten. Die Erstellung eines Kostenvoranschlags wird mit 75 € zzgl. Versand und Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt, soweit eine Reparatur später nicht in Auftrag gegeben wird. (3) Unsere Kostenvoranschläge werden auf der Grundlage eines nicht oder nur teildemontierten Instruments erstellt. Zeigen sich bei Ausführung der Reparatur weitere Mängel oder Mehraufwendungen, werden wir den Besteller informieren und die Reparatur erst nach Erteilung eines neuen schriftlichen Auftrages ausführen, wenn der Mehraufwand zehn Prozent des ursprünglich angesetzten Reparaturbetrages übersteigt. (4) Reparaturaufträge für ältere, ausgelaufene Modelle können nur vorbehaltlich der Ersatzteilverfügbarkeit ausgeführt werden. (5) Bei kostenpflichtigen Reparaturen wird ein Versandkostenanteil separat berechnet. (6) Die Bindung an einen Kostenvoranschlag erlischt, wenn der Reparaturauftrag nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zusendung des Kostenvoranschlags erfolgt. (7) Für Instrumente, die wir unrepariert zurücksenden, weil ein Reparaturauftrag nicht erteilt wird, berechnen wir den Versandkostenanteil. (8) Für Instrumente, die uns von einem Kaufmann im Rahmen seines Handelsgeschäftes zur Erstellung eines Kostenvoranschlags übergeben werden, erheben wir bei Nichterteilung eines Reparaturauftrages eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 75 € zzgl. Versand und Mehrwertsteuer. (9) Eine allgemeine Endoskopüberprüfung ohne Einstellarbeiten kostet 75 € zzgl. Versand und Mehrwertsteuer. § 3 Lieferzeit(1) Wir bemühen uns im Rahmen unserer Möglichkeiten, eine Reparatur möglichst schnell auszuführen. Angaben des Bestellers über eine gewünschte Reparaturzeit sowie von uns angegebene Reparatur- und Lieferzeiten sind stets unverbindlich, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist. (2) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, für den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, Ersatz zu verlangen. Im Falle des Annahmeverzugs des Bestellers geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Reparatursache auf den Besteller über. § 4 Versand(1) Sofern sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. (2) Die Rücksendung der eingesendeten Instrumente erfolgt grundsätzlich durch unseren Hausspediteur, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Mit Mehrkosten aufgrund von Vorgaben des Bestellers wird der Besteller belastet. § 5 Gewährleistung(1) Auf die von uns durchgeführten Arbeiten leisten wir eine Gewähr von sechs Monaten nach Abnahme. (2) Eine Abnahme der von uns durchgeführten Arbeiten erfolgt grundsätzlich nach Abholung bzw. Zusendung des reparierten Instruments zzgl. einer angemessenen Zeit für eine Überprüfung durch den Besteller, spätestens aber nach einem Zeitpunkt von einer Woche nach Abholung bzw. Zusendung, sofern uns der Besteller nicht mitteilt, dass er die Abnahme verweigert. (3) Im Falle eines von uns zu vertretenden Mangels sind wir zur Mangelbeseitigung (Nachbesserung) berechtigt. Sind wir zur Mangelbeseitigung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung fehl, so hat der Besteller das Recht auf Wandlung (Rückgängigmachung des Reparaturvertrages) oder auf eine entsprechende Minderung (Herabsetzung des Reparaturpreises). Mängel, die aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes verursacht werden, sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. (4) Weitergehende Ansprüche des Bestellers gleich aus welchen Rechtsgründen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht an dem Reparaturgegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. (5) Beruht allerdings die Schadensursache auf unserem Vorsatz oder unserer groben Fahrlässigkeit, oder macht der Besteller wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend, so ist unsere Ersatzpflicht nur auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Verletzen wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht), so ist unsere Ersatzpflicht nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. (6) Die Gewährleistungsfrist gemäß § 5 (1) gilt grundsätzlich auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Die Gewährleistungsfrist ist zugleich eine Verjährungsfrist. (7) Aus technischen Gründen übernehmen wir für die Qualität von Bild- und Lichtleitbündeln keine Gewähr. Geringfügige Veränderungen der Anzahl von Faserbrüchen können sich allein aus dem Umstand der Reparatur ergeben. § 6 Haftung(1) Soweit gemäß vorstehender Regelung unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für alle anderen Ansprüche, einschließlich von Ansprüchen wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss, Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere für Ansprüche aus der Produzentenhaftung gemäß § 823 BGB. Dies gilt jedoch nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz (Personenschäden oder Schäden an Gegenständen zum persönlichen Gebrauch). (2) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. § 7 ZahlungReparaturrechnungen sind sofort nach Erhalt fällig. § 8 EigentumsvorbehaltSoweit es sich bei unserer Lieferung um Ersatzteile oder sonstige Handelsware handelt, die nicht durch Reparatur oder Einbau Bestandteil eines im fremden Eigentum befindlichen Gerätes geworden sind, bleiben diese Teile bis zur vollständigen Bezahlung der Rechnung unser Eigentum. § 9 Leihgeräte(1) Nach unserem Ermessen können wir dem Besteller für die Zeit der Reparatur der eingesendeten Instrumente ein Leihgerät zur Verfügung stellen. (2) Unsere Bearbeitungsgebühr sowie die Versandkosten- bzw. Anfahrtskostenpauschale sind der derzeit gültigen Leihgerätepreisliste zu entnehmen. Die oben genannten Kosten werden gesondert in Rechnung gestellt. (3) Im Falle von Schäden an dem Leihgerät, die der Besteller nicht zu vertreten hat, sind wir zur kostenfreien Reparatur des Gerätes bereit. (4) Nach Rückerhalt des zu reparierenden Gerätes ist das Leihgerät binnen fünf Tagen an uns auf Kosten des Bestellers zurückzusenden. Dies gilt auch, wenn wir das uns zur Reparatur übergebene Gerät, für das wir ein Leihgerät gewährt haben, unrepariert zurücksenden, weil ein Reparaturauftrag nicht erteilt wird oder die zur Reparatur notwendigen Ersatzteile nicht mehr verfügbar sind (vgl. § 2 (4)). (5) Schäden an dem Leihgerät, die der Besteller zu vertreten hat, oder beim Besteller abhandengekommenes Zubehör an dem Leihgerät werden dem Besteller in Rechnung gestellt. § 10 GerichtsstandGerichtsstand ist Hamburg, soweit der Reparaturauftrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Vollkaufmannes gehört. Stand: August 2005 |